Fahrschule Tommer GmbH 
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Kürzung der Weiterausbildung während der Probezeit


Kürzung der Weiterausbildung während der Probezeit:


Die Weiterausbildung wird auf einen Tag reduziert und muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung absolviert werden. Diese Neuerung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
 

Nach Artikel 15a SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder (Kategorie A) und Motorwagen (Kategorie B) zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Den definitiven Führerausweis erhält, wer am vom Bundesrat vorgeschriebenen Weiterausbildungskurs teilgenommen und keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, die zu einer Annullierung der Fahrberechtigung führen. Der Weiterausbildungskurs ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe zu besuchen. Der Vollzug und die Qualitätssicherung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Sie können die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen (Art. 27gVZV). Die vorliegenden Weisungen legen einheitliche Anforderungen an die Kursveranstaltenden fest und zeigen auf, wie der Weiterausbildungskurs gestaltet werden kann. Zudem dienen sie dazu, dass die für die Qualitätssicherung zuständigen Stellen einheitliche Kriterien anwenden können. 
 


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